Gründungszuschuss


Der Gründungszuschuss oder auch Gründerzuschuss genannt, ist für Sie das richtige, wenn Sie aus Ihrer Arbeitslosigkeit eine Existenzgründung vornehmen wollen und Arbeitslosengeld I beziehen.

Grundregeln für den Gründungszuschuss


  • Wer erhält den Gründungszuschuss?

Wenn Sie als Existenzgründer einen Anspruch auf Entgeltersatzleistung nach SGB III (Arbeitslosengeld I) haben oder in einer Arbeitsbeschaffungsmaßnahme nach SGB beschäftigt waren, können Sie den Gründungszuschuss beantragen.

  • Welche Voraussetzungen sind an die Förderung geknüpft?

Sie müssen sich in der Arbeitslosigkeit befinden. Diese muss von Ihrem Vorhaben, also der künftigen Selbständigkeit, beendet werden. Das bedeutet, dass Sie keinen Gründerzuschuss erhalten, wenn Sie direkt aus einer Beschäftigung die Existenzgründung vornehmen.

Zudem benötigen Sie die Stellungnahme einer fachkundigen Stelle über die Tragfähigkeit Ihres Gründungsvorhabens.
Um eine solche Bestätigung erhalten zu können, ist es ratsam eine Existenzgründungskonzept zu präsentieren. Wir als anerkannte Stelle liefern Ihnen gern einen vorbereiteten Business Plan für Ihr Geschäftsmodell. Da wir die Berechtigung besitzen die Stellungnahme über die Tragfähigkeit auszustellen, können Sie diese ebenfalls bei uns im Rahmen eines von uns erstellten Businessplanes für nur 20,- € bekommen.

Das Formular für die "Stellungnahme der fachkundigen Stelle zur Tragfähigkeit der Existenzgründung" erhalten Sie von der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.

Zudem müssen Sie das notwendige Wissen und die Fähigkeiten nachweisen, damit Sie eine selbständige Tätigkeit ausüben können. Ihre Arbeitsagentur kann Sie im Zweifel zu einem Existenzgründerlehrgang schicken oder eine Eignungsfeststellung verlangen.

Sollten Sie sich erstmalig mit einer Selbständigkeit beschäftigen, empfehlen wir Ihnen an solch einem Existenzgründerlehrgang teilzunehmen. Diese werden meist kostenfrei angeboten.

Für die Genehmigung des Zuschusses verlangt das Gesetz, dass Sie noch mindestens 90 Tage Restanspruch auf Arbeitslosengeld besitzen. Das heißt, befassen Sie sich rechtzeitig mit Ihrem Weg in die Selbständigkeit.

Die Selbständigkeit muss dabei als Haupterwerb gelten.
Es dürfen keine Ruhenstatbestände nach §§ 142 bis 144 SGB III (z.B. Sperrzeit oder Abfindung) vorliegen.
Zudem darf
in den letzten 24 Monaten keine Förderung nach SGB III für eine selbständige Tätigkeit erfolgt sein.
Sollten Sie das 65. Lebensjahr bereits erreicht haben, können Sie keinen Gründerzuschuss mehr beantragen.

  • Wieviel Geld kann ich bekommen und für wie lange wird es gezahlt?

1. Der Zuschuss hat den monatlichen Betrag Ihres zuletzt bezogenen Arbeitslosengeldes und kann für 6 Monate gewährt werden. Zudem können Sie für die soziale Absicherung zusätzlich 300,- € monatlich bekommen. Dieser Betrag ist für Ihre soziale Absicherung gedacht und dient als Zuschuss für die Beiträge zur freiwilligen gesetzlichen Sozialversicherung.

2. Der Betrag in Höhe von 300,- € kann für weitere 9 Monate ausgezahlt werden, wenn die Geschäftstätigkeit anhand von geeigneten Unterlagen nachgewiesen wird.

  • Wie komme ich an den Gründungszuschuss?

Die Beantragung muss vor Aufnahme der selbständigen Tätigkeit erfolgen. Der Antrag ist bei Ihrer zuständigen Agentur für Arbeit zu stellen.

  • Wer kann mir bei der Beantragung helfen?

Sie sollten sich in erster Linie an Ihren Arbeitsvermittler wenden. Weitere Informationen gibt Ihnen die Agentur für Arbeit. Natürlich können Sie auch an uns eine Anfrage über das Kontaktformular stellen. Wir begleiten Sie dann in Ihrer Existenzgründung und helfen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung.

  • Hinweise

wenn Sie Arbeitslosengeld beziehen, dann sollten Sie sich nach dem Einstiegsgeld erkundigen.

Zudem erhalten Sie bei uns vorgefertigte Businesspläne welche nach den Maßstäben und Richtlinien der Agentur für Arbeit, HWK, IHK usw. erarbeitet sind und von allen öffentlichen Institutionen und Trägern anerkannt sind.
Im Anschluss an Ihre Gründung empfehlen wir Ihnen, das Programm zum Gründercoaching zu nutzen.

Außerdem ist es nun auch möglich, weiterhin freiwillig Beiträge an die Arbeitslosenversicherung zu leisten. Das gibt Sicherheit für die Zukunft.