EinstiegsgeldDas Einstiegsgeld ist für Sie das Richtige wenn Sie aus Ihrer Arbeitslosigkeit eine Existenzgründung vornehmen wollen und Arbeitslosengeld II beziehen. Grundregeln für das Einstiegsgeld
Ihre Tätigkeit muss an mindestens 15 Stunden pro Woche und hauptberuflich ausgeübt werden. Für die Darstellung Ihres Vorhabens haben wir unsere Vorlagen für Ihren persönlichen Businessplan angepasst. Auf Wunsch stellen wir für Ihr Existenzgründungskonzept, nach einer eingehenden Prüfung, eine fachkundige Stellungnahme aus, und dass für nur 20,- €.
Für die Regelleistung in Höhe von 347,- € (§ 20 Abs. 2 SGB III) beträgt die Förderung 50% von diesem Betrag für erwerbsfähige Hilfebedürftige. Dabei gibt es eine Orientierung an der Dauer der Arbeitslosigkeit sowie an der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Der Zuschuss kann dabei auf bis zu 100 % der Regelleistung angehoben werden. Die maximale Zeit von 24 Monaten für den Zuschuss wird in Bewilligungsabschnitte unterteilt. Diese betragen üblicherweise 6 Monate, wobei auch in diesem Rhytmus die Auszahlung erfolgt. Auf den Zuschuss besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung. Das Einstiegsgeld wird dabei nicht als Einkommen auf das ALG II angerechnet.
Wir begleiten Sie dann in Ihrer Existenzgründung und helfen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung.Quelle Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Stand Dezember 2007; Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (§ 29 SGB II).
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