Einstiegsgeld


Das Einstiegsgeld ist für Sie das Richtige wenn Sie aus Ihrer Arbeitslosigkeit eine Existenzgründung vornehmen wollen und Arbeitslosengeld II beziehen.

Grundregeln für das Einstiegsgeld


  • Wer erhält das Einstiegsgeld?

Wenn Sie Arbeitslosengeld II nach dem SGB II beziehen können Sie als hilfebedürftig gelten und einen Antrag stellen.

  • Welche Voraussetzungen sind an die Förderung geknüpft?

Ihre Existenzgründung und damit Ihre Selbständigkeit muss auf Dauer die Abhängigkeit von Hilfeleistungen beenden können.
Ihre Tätigkeit muss an mindestens 15 Stunden pro Woche und hauptberuflich ausgeübt werden.

Für die Darstellung Ihres Vorhabens haben wir unsere Vorlagen für Ihren persönlichen Businessplan angepasst. Auf Wunsch stellen wir für Ihr Existenzgründungskonzept, nach einer eingehenden Prüfung, eine fachkundige Stellungnahme aus, und dass für nur 20,- €.

  • Wieviel Geld kann ich bekommen und für wie lange wird es gezahlt?

Sie können für längstens 24 Monate einen Zuschuss zu Ihrem Arbeitslosengeld II erhalten.
Für die Regelleistung in Höhe von 347,- € (§ 20 Abs. 2 SGB III) beträgt die Förderung 50% von diesem Betrag für erwerbsfähige Hilfebedürftige.
Dabei gibt es eine Orientierung an der Dauer der Arbeitslosigkeit sowie an der Größe der Bedarfsgemeinschaft. Der Zuschuss kann dabei auf bis zu 100 % der Regelleistung angehoben werden.

Die maximale Zeit von 24 Monaten für den Zuschuss wird in Bewilligungsabschnitte unterteilt. Diese betragen üblicherweise 6 Monate, wobei auch in diesem Rhytmus die Auszahlung erfolgt.

Auf den Zuschuss besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Das Einstiegsgeld ist eine Ermessensleistung.

Das Einstiegsgeld wird dabei nicht als Einkommen auf das ALG II angerechnet.

  • Wie komme ich an das Einstiegsgeld?

Sie müssen den Antrag vor der Aufnahme Ihrer Selbständigkeit bei Ihrem Träger der Grundsicherung stellen (z.B. ARGE).

  • Wer kann mir bei der Beantragung helfen?

Sie sollten sich in erster Linie an Ihren Arbeitsvermittler wenden. Weitere Informationen gibt Ihnen auch die Agentur für Arbeit. Natürlich können Sie auch an uns eine Anfrage über das Kontaktformular stellen.

  • Hinweis

Sollten Sie das normale Arbeistlosengeld I (SGB III) beziehen, haben Sie möglicherweise Anspruch auf den Gründerzuschuss nach § 57 SGB III.



Wir begleiten Sie dann in Ihrer Existenzgründung und helfen Ihnen mit unserer langjährigen Erfahrung.




Quelle
Informationen des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales, Stand Dezember 2007; Sozialgesetzbuch, Zweites Buch (§ 29 SGB II).